Das Recht auf inklusive Bildung

 

Das Recht auf

inklusive Bildung

als Menschenrecht

 

Was wir unter Inklusion und inklusiver Bildung zu verstehen haben, hat schon lange vor der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die UNESCO auf ihrer Weltkonferenz 1994 in Spanien mit der Erklärung von Salamanca und dem „Aktionsrahmen zur Pädagogik für besondere Bedürfnisse“ festgelegt.

 In der Erklärung von Salamanca heißt es: „Wir, die Delegierten zur Weltkonferenz über die Pädagogik für besondere Bedürfnisse, die 92 Regierungen und 25 internationale Organisationen bekräftigen unsere Verpflichtung zur Bildung für alle. Wir anerkennen die Notwendigkeit und Dringlichkeit, Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen innerhalb des Regelschulsystems zu unterrichten. Außerdem befürworten wir hiermit den Aktionsrahmen zur Pädagogik für besondere Bedürfnisse. Mögen Regierungen und Organisationen von der Gesinnung seiner Bestimmungen und Empfehlungen geleitet sein.“

 

Inklusion und inklusive Bildung

als Leitgedanken von Salamanca

lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

 • Alle Kinder haben das Recht auf Bildung.

• Alle Schulen nehmen alle Kinder auf.

• Alle Kinder lernen miteinander und voneinander.

• Alle Schulen passen sich den Kindern an.

• Sie entwickeln dafür eine kindzentrierte Pädagogik.

• Kinder mit Behinderungen und Lernschwierigkeiten gehören dazu.

• Kindgerechte Schulen gewährleisten erfolgreiches Lernen für alle.

• Sie sind ein Beitrag zu einer Gesellschaft,

• die die Unterschiede und die Würde aller Menschen respektiert.

 

Dass wir erst fünfzehn Jahre später durch die UN-Konvention mit diesem Konzept als Gesellschaft in Kontakt kommen, haben wir dem Desinteresse der deutschen Bildungspolitik zu verdanken. Ihre Vertreter waren zwar auch auf der Konferenz anwesend, ließen sich aber in der Zeit danach eben nicht von den Empfehlungen der Weltkonferenz leiten.

Die UN-Konvention macht die Leitgedanken von Salamanca rechtsverbindlich. Der Bund, die Länder und die Kommunen haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die innerstaatliche Verpflichtung, inklusive Bildung in einem inklusiven Schulsystem zu gewährleisten. Der damit verbundene Paradigmen- und Mentalitätswechsel liegt in der Werteentscheidung, dass nur ein inklusives Bildungssystem das Recht auf Bildung „ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit“ gewährleisten kann.

 Die politischen Versuche der Umdeutung und Verfälschung dieser Menschenrechtskonvention in Deutschland zeugen von einer gewissen kriminellen bildungspolitischen Energie. Zunächst wurde „inclusion“ mit dem Begriff „Integration“ bewusst falsch ins Deutsche übertragen. Inzwischen verwendet man auch seitens der Kultusminister den verpönten Begriff, setzt ihn aber völlig gleich mit Integration. Dabei verbinden sich mit den beiden Begriffen zwei sich gegenseitig ausschließende Konzepte.

In dem Inklusionskonzept ist das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderungen ein Recht im Range eines Menschenrechts. Inklusion setzt ein System voraus, das von der Unterschiedlichkeit der Lernenden ausgeht, diese wertschätzt und sich daran anpasst. Die Frage, ob ein Kind integrationsfähig ist und zu dem vorgegebenen System passt, stellt sich nicht mehr. Man geht nicht davon aus, dass alle Kinder im gleichen Tempo das Gleiche lernen und die gleichen Ziele erreichen müssen. Lernen ist ein individueller Prozess, der individuell unterstützt wird. Die Sonderbeschulung ist eine besonders zu begründende Ausnahme, wobei die Beweislast nicht beim Kind, sondern beim System liegt. Auch das allgemeine Schulsystem muss seine inneren Barrieren aufgeben. Vollständige Inklusion verlangt ein gemeinsames Lernen aller Kinder bis zum Ende der Schulpflichtzeit.

Mit dem Integrationskonzept verbindet sich dagegen die bildungspolitische Vorstellung, dass die Vorgaben des Systems der Ausgangspunkt für pädagogisches Handeln sind. Das Kind muss sich daran anpassen. Zentrale Vorgabe des deutschen Schulsystems ist die Vorstellung, dass Kinder am besten in leistungshomogenen Gruppen lernen. Wird diese nicht eingehalten, werden Klassenwiederholungen und Abschulungen von einer Schulform zu einer weniger anspruchsvollen als Instrumente zur Herstellung der fiktiven Leistungshomogenität eingesetzt. Die Überweisung zur Sonderschule ist normal, wenn zielgleiches Lernen nach den Curricula der allgemeinen Schulen nicht möglich ist. Das gemeinsame Lernen ist die Ausnahme und unterliegt dem Finanzvorbehalt.

In der KMK scheint man sich darauf zu verständigen, dass mittelfristig Eltern ein Wahlrecht über den Förderort eingeräumt werden soll, obwohl es nach der UN-Konvention um die Rechte des Kindes auf gemeinsame Bildung geht. Die Vorteile für die Bewahrer des alten Systems liegen bei dieser Lösung auf der Hand. Um den Eltern ein Wahlrecht zu garantieren, muss das Förderschulsystem aufrecht erhalten werden.

 Das Wahlrecht für Eltern lässt sich steuern: z. B. über die ungleichwertige Ausstattung der Förderorte. Genau diese Situation haben wir derzeit in allen Bundesländern. Deshalb gibt es Eltern, die zwar die gemeinsame Unterrichtung in der allgemeinen Schule wollen, aber dann doch die Förderschule wählen müssen, weil die Bedingungen einer umfassenden Versorgung für Kinder mit schwerwiegenderen Beeinträchtigungen dort besser sind. Es muss sehr zu denken geben, dass die Auseinandersetzung mit der mangelhaften Qualität der bestehenden Integrationsangebote bildungspolitisch bewusst vermieden wird. Die nach PISA von Standardisierung und Qualitätssicherung besessene KMK, die unglaublich fix für alle Länder schulformbezogene Bildungsstandards verbindlich einführen konnte, hat sich um Qualitätsstandards für das gemeinsame Lernen nie gekümmert.

Innerhalb der KMK scheint sich auch die Meinung durchzusetzen, dass bei der vollständigen Freigabe des Elternwillens ein verbindliches Beratungsangebot durch die zuständige Schulbehörde sicher gestellt werden muss. Dass damit auch Einschränkungen des Elternwahlrechts einhergehen, zeichnet sich ab. Als Hebel für staatliche Interventionsrechte bietet sich das „Kindeswohl“ an. Es wurde immer schon als Druckmittel von Schulbehörden eingesetzt, um Eltern das gemeinsame Lernen für ihr Kind auszureden.

Alle Bundesländer stehen nach der Ratifizierung der Konvention vor schulrechtlichen Änderungen. Ob in den Schulgesetzen das Recht des Kindes auf gemeinsames Lernen mit nichtbehinderten Kindern oder das Recht der Eltern auf Wahl des Förderortes steht, ist alles andere als egal. Davon hängt ab, ob es wirklich erste transformatorische Schritte zu einem inklusiven Schulsystem geben kann, das am Ende vollkommen barrierefrei für alle Kinder mit und ohne Behinderungen gestaltet ist. Oder ob nur kosmetische Anpassungsprozesse an die UN-Konvention vorgenommen werden.