Die Aussonderung der Armen und Behinderten

 

Die Aussonderung der Armen und Behinderten

 

Im 19. Jh. wurden Kinder des industriellen Subproletariats, die in den großen Volksschulklassen aufgrund ihrer extremen Benachteiligung scheiterten, als „schwachsinnig“ bezeichnet. Die Hilfsschulbewegung setzte sich für ihre Abtrennung von den sog. „gesunden“ Kindern ein, weil sie „Schlacke“, „Spreu“, „Abfall“ und „Bodensatz“ der Gesellschaft darstellten. Die perfide Haltung der Hilfsschulbewegung bestand darin, dass sie sich gleichzeitig als Helfer für diese „unbrauchbaren“ Kinder ansah und sich besondere Kompetenzen im Umgang mit ihnen zusprach.

 Kielhorn, ein exponierter Vertreter der Hilfsschule, erklärte z. B. 1889: „Der schwachsinnige Mensch ist ein Rätsel demjenigen, der ihn nicht kennt, und solche Rätsel zu lösen soll man denen überlassen, die darin Übung haben, nämlich Ärzten und Pädagogen, die an geistesschwachen Menschen Seelenkunde studiert haben.“

 Durch die Hilfsschulbewegung bekam die ständische Homogenitätsideologie faschistoide Züge. Propagierte sie doch nicht nur die Ungleichheit der Bildungschancen, sondern sorgte auch für den gesellschaftlichen Ausschluss der extrem verelendeten Kinder mittels der Kategorisierung als „unbrauchbar“ und „minderwertig“.

 Mühelos gelang es dem NS-Staat, die Hilfsschule in den Dienst seiner rassenhygienischen und bevölkerungspolitischen Ziele zu stellen, da zudem auch die Verbandsvertreter sich als willfährige Helfer anboten. Die Hilfsschule war den Nationalsozialisten das Sammelbecken für die erbkranken „Volksglieder“.

 Nach dem „Gesetz zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses“ von 1933 wurden alle Hilfsschüler auf vermeintliche Erbkrankheiten untersucht und etwa die Hälfte von ihnen wurde zwangssterilisiert. Insgesamt waren 400 000 Menschen davon betroffen. Menschen mit einer geistigen Behinderung wurde das Recht auf Leben abgesprochen und viele von ihnen wurden Opfer von Euthanasie.

 Die Rolle der Hilfsschule wurde nach 1945 nicht politisch aufgearbeitet. In Westdeutschland wurde der enorme Ausbau des Sonderschulsystems und dessen Ausdifferenzierung in 10 Sonderschularten in der Nachkriegszeit politisch als Akt der Wiedergutmachung begründet. Auch Sonderschulen für Menschen mit einer geistigen Behinderung wurden eingerichtet, damit sollte die Vorstellung von ihrer Bildungsunfähigkeit revidiert werden. Dabei hätte man allerdings aus dem Faschismus die Lehre ziehen müssen, dass die Aussonderung in Sondereinrichtungen die davon Betroffenen besonders verletzlich macht und daher ihr Platz mitten in der Gesellschaft sein muss und nicht am Rande. Die Dominanz des Sonderschulsystems, das trotz der Integrationsbewegung seit den 1970er Jahren von der Bildungspolitik nicht in Frage gestellt wurde, erklärt die extrem niedrige Integrationsquote, die Deutschland wiederum zu einem bildungspolitischen Sonderfall in Europa macht.

Mit der Umbenennung der „Hilfsschule“ in „Sonderschule“ in den 1960er Jahren sollte dann in der BRD wohl eine Art Schlussstrich gezogen und die Last des historischen Erbes unsichtbar bzw. vergessen gemacht werden. Mit dem neuen Begriff „Förderschule“ hat man der Sonderschule ein positives Etikett verliehen, das aber die Betroffenen nicht vor Stigmatisierung schützen kann.

 Nach wie vor ist die Sonderschule für Lernbehinderte oder allgemeine Förderschule wie zu Zeiten der Hilfsschule eine Schule der Armen aus der untersten Unterschicht. Die Eltern dieser Kinder sind erwerbslos, langzeitarbeitslos, „working poor“ mit einem äußerst geringen Bildungsstatus. Migranten und Jungen sind dort überrepräsentiert. Die sozialstrukturelle Grenzziehung durch unser hierarchisch gegliedertes Schulsystem zeigt sich hier am eindeutigsten. Schüler der Sonderschule sind im Teufelskreis von Armut und Bildungsarmut gefangen, den – wie wissenschaftlich nachgewiesen – die Sonderschule verfestigt.

 Fazit: Auch vor diesem Hintergrund ist die UN-Konvention eine absolute Herausforderung, denn sie verpflichtet die Vertragsstaaten darauf, dass Kinder mit Behinderungen nicht mehr wegen ihrer Behinderungen aus dem allgemeinen Schulsystem ausgeschlossen werden dürfen.